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Fallbeispiele
Ja. Sämtliche Einkünfte sind steuerbar. Von den Einkünften können jedoch die Berufsauslagen und der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten abgezogen werden. Berufsauslagen, Beiträge 3. Säule a und Sonderabzug zusammen dürfen jedoch nicht höher sein als das Erwerbseinkommen.
Ja, alle Grundstücke und Liegenschaften im In- und Ausland sind in der Steuererklärung anzugeben. In der Steuerausscheidung werden die Grundstücke und Liegenschaften zur Besteuerung dem Kanton bzw. Staat zugeteilt, in dem sie liegen. Auswärtige Grundstücke und Liegenschaften werden nur zur Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt (sog. Progressionsvorbehalt).